Die Spezialnutzungsplanung für konkrete Vorhaben rückt zwar in die Nähe der Ausnahmebewilligung; sie soll - im Gegensatz zur Ausnahmebewilligung - jedoch zum Zug kommen bei standortgebundenen konkreten Vorhaben mit grösseren räumlichen Auswirkungen und den damit verbundenen Bedürfnissen nach demokratischer Mitwirkung. Legitimiert wird sie dadurch, dass sie tendenziell in die Rechtsposition vieler eingreift, sei es, dass sie eine grosse Bodenfläche erfasst, erhebliche Erschliessungs- und Infrastrukturmassnahmen auslöst oder sonstwie auf die Nutzungsordnung oder die Umwelt Auswirkungen zeitigt (vgl. Heer, a.a.O., S. 141ff.).