Darin, dass der Nutzungsplan nicht so detailliert sein kann, dass er für alle Nutzungsbedürfnisse Raum ausscheidet, liegt schliesslich die Begründung für die Ausnahmebewilligung. Sie dient so gesehen als Ergänzung zum Nutzungsplan, für die Fälle, in denen aus objektiven und sachlichen Gründen im Sinne einer Ausnahme ein Abweichen von der generellen nutzungsplanerischen Ordnung gerechtfertigt ist. Mit der Ausnahmebewilligung wird somit die generelle Ordnung in einem einzelnen, konkreten Fall und "ausnahmsweise" durchbrochen.