So entscheidet auf jeder Handlungsstufe der geeignete Entscheidungsträger (politische oder rechtsanwendende Behörde) in einem standardisierten, auf den Entscheid zugeschnittenen Verfahren unter Mitwirkung der spezifisch Betroffenen (Kantone, Gemeinden, Private; politische Mitwirkung und/oder Rechtsschutz) über den ihm zugewiesenen Gegenstand, wobei der Entscheid in einer vorgegebenen Form (Richtplan, Nutzungsplan oder Bewilligung) ergeht und die ihm angemessene Wirkung entfaltet (Behörden-, Allgemeinverbindlichkeit, Beständigkeit). Während - grob umschrieben - die Richtpläne die Grundzüge der räumlichen Entwicklung behördenverbindlich darzustellen haben, beinhalten die Nutzungspläne Regeln,