Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. 4. Das Bundesgericht hat zur Problematik der Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Nutzungsplan und Ausnahmebewilligung in BGE 116 Ib 53f. E. 3a wörtlich festgehalten (vgl. auch BGE 119 Ib 440 E. 4a mit weiteren Hinweisen): "Gemäss Art. 22quater Abs. 1 BV haben die Kantone eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung zu schaffen. Dazu werden namentlich Richt- und Nutzungspläne erlassen sowie Baubewilligungsverfahren durchgeführt.