damit wird die geplante Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort zonenkonform und bedarf keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG, sondern lediglich einer gewöhnlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG. Die Errichtung einer zonenfremden Baute oder Anlage im bisherigen Nichtbaugebiet kann demzufolge grundsätzlich via Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder via Nutzungsplanänderung realisiert werden. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind indessen zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges.