Mit Richt- und Nutzungsplänen sowie Baubewilligungen sollen demzufolge die Kantone den Raum den verschiedenen Nutzungen zuweisen und dabei das Bau- vom Nichtbaugebiet trennen. Jede Bewilligung für die Errichtung einer neuen Baute oder Anlage ausserhalb bestehender Bauzonen stellt eine Ausnahme dar und bedarf grundsätzlich einer besonderen Bewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG. Daneben besteht unter Umständen die Möglichkeit, für ein Vorhaben im Nichtbaugebiet über eine Nutzungsplanänderung eine spezielle Zone auszuscheiden; damit wird die geplante Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort zonenkonform und bedarf keiner Ausnahmebewilligung nach Art.