22quater Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stellt der Bund auf dem Weg der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung. Gestützt auf diesen Verfassungsauftrag wurde das Bundesgesetz über die Raumplanung erlassen. Mit Richt- und Nutzungsplänen sowie Baubewilligungen sollen demzufolge die Kantone den Raum den verschiedenen Nutzungen zuweisen und dabei das Bau- vom Nichtbaugebiet trennen.