Vom Vorhaben betroffen sind drei Flachmoorobjekte von nationaler Bedeutung. Für die geplanten Beschneiungsanlagen sind verschiedene Ausnahme- und Sonderbewilligungen erforderlich. Die angefochtenen Baubewilligungsentscheide enthalten zunächst eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG. 3. Als erstes zu prüfen ist demzufolge die Realisierbarkeit der Beschneiungsanlagen im Nichtbaugebiet. Gemäss Art. 22quater Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stellt der Bund auf dem Weg der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung.