{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2657_1996-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2164", "Checksum": "b14a2dbc9fdda45b67724539d6a05082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2657", "1996 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:43", "Checksum": "b139904ff35d03125ad2ef216ecc89af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)\nRegeste:\nNutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung\n\n durch einen Quartierplan geregelten Überbauung mit einem Hotel und mehreren Appartementshäusern gehörten (vgl. Loretan/Vallender, Das Umweltschutzgesetz in der Rechtsprechung 1990-1994, in: Umweltrecht in der Praxis, 1995, S. 180f.). Auch das Bundesgericht stellte bei der Überprüfung einer Bewilligung für einen Büro- und Gewerbebau mit 299 Parkplätzen fest, dass bei einer späteren Erweiterung - und sei es nur um zwei Parkplätze - eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das ganze Projekt nachzuholen sei (BGE 117 Ib 144f. E. 3b und c). Ein solcher hinreichend enger räumlicher und funktioneller Zusammenhang ist auch bei den Beschneiungsanlagen Sörenberg zu bejahen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen handelt es sich bei den vier Gesuchtstellerinnen in Anbetracht der Mutter-Tochter-Verhältnisse und des hängigen Fusionsverfahrens nicht um vier isoliert zu betrachtende Gesellschaften. Das spielt aber für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da nicht diese formellen Kriterien ausschlaggebend sind, sondern ohnehin eine materielle, gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz greifen muss. Sörenberg bietet ein mittelgrosses Skigebiet, in welchem die einzelnen Skipisten und somit auch Beschneiungsanlagen auf einer Talseite und nicht allzuweit auseinander liegen. Die Skifahrerinnen und Skifahrer wechseln von einer Piste zur andern, was sich bei der angebotenen Palette von Möglichkeiten geradezu aufdrängt. Nebst den Pisten ist auch die Wasserzufuhr für die einzelnen Beschneiungsanlagen weitgehend vernetzt. Ausschliesslich aus dem bestehenden Netz der Wasserversorgung werden die Teilprojekte Schönisei, Ochsenweid und Rischli gespiesen. Während das Teilprojekt Sörenberg-Platz auch vom Netz gespiesen werden kann, jedoch primär aus der Emme versorgt werden soll, wird nur die Anlage Rossweid ausschliesslich aus einem Regenwasserreservoir bedient. Sicher kein Argument gegen die Wahl des sachgerechten Verfahrens darf der längere Zeitbedarf sein, den dessen Durchführung mit sich bringt. Die Vorbelastung des Gebiets sodann ist erst im Rahmen der Interessenabwägung, nicht bereits bei der Wahl des Verfahrens, zu berücksichtigen. Eine bestehende Vorbelastung würde ansonsten eher dafür sprechen, die in der Planung enthaltene Ordnungsvorstellung wieder einmal zu überdenken. Dass die gesamtheitliche Betrachtungsweise richtig ist, zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, könnten doch andernfalls die Vorschriften bezüglich Planung und Umweltschutz auf einfache Weise via Aufteilung der Beschneiungsflächen auf einzelne Anlagen und diese wiederum auf einzelne Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen umgangen werden. 10. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die einzelnen Beschneiungsanlagen und beschneiten Flächen des Skigebiets Sörenberg einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Die in den im Juli 1995 eingereichten fünf Baugesuchen enthaltenen fünf Anlagen zur Beschneiung von 13 Teilflächen von insgesamt 5,27 ha unterliegen - erst recht vor dem Hintergrund der 1993 bewilligten zwei Anlagen zur Beschneiung von vier Teilflächen von insgesamt 1,93 ha - der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 8 und 9 USG i.V. mit Anhang zur UVPV Ziff. 60.4). Aus den oben erwähnten wegweisenden Entscheiden des Bundesgerichts einerseits, wonach Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, im allgemeinen auch der Planungspflicht unterliegen (BGE 119 Ib 441 E. 4b) und wonach im Zweifelsfall der Weg der Nutzungsplanung einzuschlagen ist (BGE 115 Ib 152 und unveröffentlichter BGE vom 10. Dezember 1987 i.S. Schangnau E. 4c), sowie aus der Grösse einzelner Beschneiungsflächen andererseits, die offensichtlich nicht mehr als punktuelle Gefahrenstellen bezeichnet werden können, ergibt sich somit, dass für die geplanten Vorhaben der Weg via Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG nicht zulässig ist. Vielmehr ist eben in Anbetracht der räumlichen Auswirkungen sachgerechter Verfahrensweg eine Nutzungsplanänderung in Form einer (Spezial-)Nutzungsplanung für ein konkretes, zonenfremdes Vorhaben in bisherigem Nichtbaugebiet. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher gutzuheissen, die erstinstanzlichen Entscheide und Bewilligungen sind aufzuheben und die Angelegenheit an den Gemeinderat Flühli zur Durchführung einer Nutzungsplanänderung zurückzuweisen. |"}