{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2657_1996-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2164", "Checksum": "b14a2dbc9fdda45b67724539d6a05082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2657", "1996 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:43", "Checksum": "b139904ff35d03125ad2ef216ecc89af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)\nRegeste:\nNutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung\n\n Vegetation durch eine genügende Schneedecke geschützt werden; die Skisaison darf dadurch nicht verlängert werden, und das künstliche Beschneien ganzer Pisten ist untersagt. In Anbetracht der Abgrenzung zwischen Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung in Lehre und Rechtsprechung, der Bedeutung und Auswirkungen von Beschneiungsanlagen generell und auch vor dem Hintergrund der Regelung im luzernischen Energiegesetz ist es notwendig, das Verfahren via Ausnahmebewilligung auf relativ kleine Flächen analog den Kantonen Graubünden und Bern zu beschränken. Äusserste Grenze erscheint - auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die Anlehnung an die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, somit eine Beschneiungsfläche von insgesamt 5 ha (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988, Anhang Ziff. 60.4). Letzteres ergibt sich auch daraus, dass der Umweltverträglichkeitsprüfung diejenigen Anlagen unterliegen, welche die Umwelt erheblich belasten können (Art. 9 USG) und deren Auswirkungen somit eben nur in einem Planungsverfahren sachgerecht und angemessen erfasst werden können. 9. a. Im Skigebiet Sörenberg wurden 1993 via Ausnahmebewilligungsverfahren zwei Anlagen zur Beschneiung einer Fläche von 1,93 ha (4 Teilflächen à 10000 m2, 4500 m2, 3000 m2 und 1800 m2) bewilligt. Das damals eingereichte Projekt von 4,4 ha Beschneiungsfläche wurde während des Verfahrens auf ein selbständig beurteilbares Projekt reduziert, wobei die übrigen Bereiche für den geplanten Endausbau, für welchen bereits das Verfahren zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichtes hängig war, zurückgestellt wurden. Anlässlich der Koordinations- und Einspracheverhandlungen wurde immer wieder vom geplanten Gesamtprojekt bzw. vom geplanten Endausbau des regionalen Projekts mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Gegensatz zum selbständig realisierbaren Teilprojekt gesprochen. Sowohl in den beiden Bewilligungsentscheiden des Raumplanungsamtes vom 10. November 1993 wie auch in den Entscheiden des Gemeinderates Flühli vom 18. November 1993 wurde denn auch ausdrücklich erwähnt, dass der geplante Endausbau des regionalen Projektes wegen der Grösse der Beschneiungsflächen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Im Juli 1995 reichten die Betreiberinnen der Bahnen und Skilifte von Sörenberg dementsprechend gemeinsam die hier zur Diskussion stehenden Baugesuche für fünf Anlagen zur Beschneiung von insgesamt 5,27 ha, bestehend aus 13 Teilflächen (zu einmal 10000 m2, dreimal 7000 m2, einmal 4500 m2, zweimal 3000 m2, einmal 2800 m2, einmal 2400 m2, zweimal 2000 m2 sowie zweimal 1000 m2), zusammen mit einem Umweltverträglichkeitsbericht ein. Insgesamt soll schliesslich mit den einzelnen Teilprojekten eine Fläche von 7,2 ha beschneit werden. b. Im Beschwerdeverfahren stellen sich nun die Beschwerdegegnerinnen sowie das Raumplanungsamt auf den Standpunkt, es liege kein eigentliches Gesamtprojekt für die Beschneiungsanlagen Sörenberg vor. Vielmehr handle es sich bei den jetzt eingereichten fünf Baugesuchen um fünf selbständige Beschneiungsanlagen von vier Gesuchstellerinnen zur punktuellen Beschneiung einzelner Gefahrenstellen. Da mit keiner Anlage allein eine Fläche von über 5 ha beschneit werde, habe auch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. c. Vorab festzuhalten ist, dass aufgrund der Grösse der einzelnen Beschneiungsflächen zweifelhaft ist, ob alle je nur eine punktuelle Gefahrenstelle darstellen. Als Beispiele herausgegriffen seien die zwei Teilflächen der Anlagen Sportbahnen Sörenberg-Platz AG und Rischli-Husegg AG, wo auf einer länglichen Fläche von 10000 m2 bzw. 7000 m2 zumindest ein ganzer Pistenabschnitt beschneit werden soll. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, erübrigt sich indessen vorliegend eine Grenzziehung zwischen punktueller und flächenmässiger Beschneiung. Nebstdem, dass die neu vorgebrachte Einzelbetrachtung bisherigen Äusserungen über das geplante Gesamtprojekt widerspricht, verletzt sie auch das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise. Die sowohl für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG wie auch für eine Nutzungsplanung erforderliche Interessenabwägung ist mit einer isolierten Betrachtungsweise einzelner Teilprojekte nicht vereinbar, sondern zwingt zu einer Gesamtbetrachtung. Dementsprechend erfordert auch das Bundesgesetz über den Umweltschutz die Beurteilung der Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken (Art. 8 USG). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Gesamtbetrachtung sicher bei Anlagen zum Zuge kommen muss, bei denen ein funktioneller Zusammenhang besteht, indem sie beispielsweise dem gleichen Benützerkreis dienen (vgl. Heribert Rausch, Kommentar zum USG, 1989, N. 35 zu Art. 9 USG). Gerade Einwirkungen auf die Umwelt sind vermehrt in einem grösseren Gesamtzusammenhang zu sehen und in Richtung eines Grundsatzes der \"Gesamtvernetzung\" fortzuentwickeln. Gerichtlich entschieden wurde dies beispielsweise für Parkierungsanlagen, bei denen eine Anlage ab 300 Parkplätzen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht. Das Walliser Verwaltungsgericht bejahte die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bei sieben teilweise durchaus kleinen, insgesamt aber 322 Parkplätze anbietenden Anlagen, die zu einer grösseren,"}