{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2657_1996-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2164", "Checksum": "b14a2dbc9fdda45b67724539d6a05082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2657", "1996 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. 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Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung\n\n der Sachverhalt weitgehend feststeht und der Entscheidungsspielraum relativ eng ist, - die Einzelfallgerechtigkeit im Vordergrund steht, - vorab private Interessen tangiert sind, - die Sachfrage eher einen Individualbezug aufweist und - der Entscheid grundsätzlich befristet und widerrufbar sein soll. b. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt als wesentliches Kriterium für die Abgrenzung der sachlichen Anwendungsbereiche von Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung betrachtet. Das Bundesgericht definiert zwar keine klare Grenzlinie, doch hat es zwei \"Eckpfeiler\" gesetzt. Zum einen sprach es vom \"Vorrang der Planung\", was im Zweifelsfall für den Weg der Nutzungsplanung spricht (vgl. BGE 115 Ib 152 i.S. Bäretswil und unveröffentlichter BGE vom 10. Dezember 1987 i.S. Schangnau E. 4c). Zum anderen hielt es wegweisend fest, dass Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, im allgemeinen der Planungspflicht unterliegen (BGE 119 Ib 441 E. 4b i.S. Seewen). 7. Für den vorliegenden Fall lässt sich aus diesen allgemeinen Erwägungen folgendes ableiten: Auswirkungen von Beschneiungsanlagen können sich ergeben in der Bauphase, aus dem Betrieb der Anlage an sich sowie aus Störfällen. Von den Beschneiungsanlagen in Sörenberg allenfalls betroffene Bereiche sind Energie, Lärm, Fischerei, Fauna, Flora, Trinkwasserversorgung, Geologie/Hydrologie, Klima/Luft, Erholung, Landschaft und Raumordnung. Zur Beurteilung der Auswirkungen von Beschneiungsanlagen und somit zur Wahl des sachgerechten Verfahrenswegs für eine Bewilligungserteilung wird in der Literatur einerseits und in der Praxis der Kantone anderseits unterschieden zwischen der punktuellen Beschneiung von Gefahrenstellen sowie der flächenmässigen Beschneiung von Pistenabschnitten oder gar von ganzen Pisten. Via Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG können aufgrund der Auswirkungen höchstens kleine Beschneiungsanlagen zur Behebung einer genau bestimmten Gefahrenstelle in einem Skigebiet bewilligt werden (vgl. Bandli/Kaufmann/Weber, Beschneiungsanlagen als raumplanerische Problemstellung, in: Raumplanung, Informationshefte 4/88, S. 5; Beschneiungsanlagen, Neue Ausrichtung der Bundespolitik. Bericht BIGA/BRP/EJPD, Bern 1991, S. 45; Landschaftseingriffe für den Skisport, Wegleitung zur Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes, EDI, Bern 1991, S. 10 und 49; Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, Zürich 1992, N. 711). Diese Einschränkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass Ausnahmen zweckentsprechend auf Einzelfälle beschränkt werden sollen und nicht einfach zur Realisierung eines Idealzustandes - sei dies in planerischer oder wirtschaftlicher Hinsicht - missbraucht werden dürfen. Vielmehr bedarf es zum Erlass einer Ausnahmebewilligung eben einer wirklichen Ausnahmesituation, indem der Sachverhalt wesentlich von jenem abweicht, den der Gesetzgeber beim Erlass der betreffenden Vorschrift im Auge hatte (vgl. Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone [Art. 24 RPG], Grüsch 1989, S. 24f.). Die Realisierung grossflächigerer Beschneiungsanlagen muss auf der Stufe Richtplan und Nutzungsplan gelöst werden (vgl. Bandli/Kaufmann/Weber, a.a.O., S. 5). Hält man sich die in Erwägung 6a wiedergegebenen Kriterien vor Augen, sprechen für die (Spezial-)Nutzungsplanung anstelle des Ausnahmebewilligungsverfahrens insbesondere die grösseren raum- und umweltrelevanten Auswirkungen in Form von Lärmverursachung, Wasser- und Energieverbrauch, Veränderungen des ökologischen Wirkungsgefüges, Bodenveränderungen durch längere Schneebedeckungszeit usw. Für den Entscheid berücksichtigt werden muss eine Vielfalt von Verhältnissen, und zur Beurteilung der Auswirkungen sind Ortskenntnisse erforderlich. Durch die Beschneiungsanlagen tangiert werden vorab öffentliche Interessen; vom Entscheid sind relativ breite Bevölkerungskreise betroffen. Die angemessene Erfassung dieser Aspekte bedingt als sachgerechten Verfahrensweg die Durchführung eines Planungsverfahrens. 8. a. Entscheidend ist nun natürlich die Frage, wo die Grenze zwischen der punktuellen Beschneiung einer Gefahrenstelle einerseits und der flächenmässigen Beschneiung anderseits zu ziehen ist. Darauf gibt es, gesamtschweizerisch gesehen, keine allgemeinverbindliche Antwort. Während der Kanton Graubünden die Grenze in konstanter Praxis bei einer beschneiten Fläche von 2000 m2 zieht, hat der Kanton Bern in der Verordnung über die technische Beschneiung die Beschneiung von Flächen von insgesamt mehr als 5000 m2 der Planungspflicht unterstellt. In den Kantonen Wallis und Nidwalden sodann wurde bisher auch die Beschneiung grösserer Flächen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligt; die Grenze stellt in diesen Kantonen die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegende Fläche von 5 ha dar, wobei beiderorts einzelne Teilflächen im Skigebiet im Sinne einer Gesamtbetrachtung zusammengezählt werden. b. Im Kanton Luzern ist die in Frage stehende Abgrenzung nicht geregelt. Es existiert auch noch keine Rechtsprechung dazu. Geregelt ist die Bewilligung von Beschneiungsanlagen allerdings im Energiegesetz vom 7. März 1989. Nach § 15 dieses Gesetzes darf eine Bewilligung für den Bau und Betrieb einer solchen Anlage nur erteilt werden, wenn durch den Einsatz der Beschneiungsanlagen Gefahrenstellen für Skifahrer behoben und Grasnarbe und"}