{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2657_1996-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2164", "Checksum": "b14a2dbc9fdda45b67724539d6a05082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2657", "1996 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. 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Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung\n\n Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung (Art. 4 und Art. 33ff. RPG)\". 5. Näher zu betrachten ist demzufolge der raumplanungsrechtliche Stufenbau: Richtplanung, Nutzungsplanung und Baubewilligungsverfahren sind verfahrensrechtlich verselbständigte Teile desselben Planungsprozesses. Sie sind Verfahrensschritte, welchen je spezifische Funktionen - inhaltlich und verfahrensmässig - zugewiesen sind. So entscheidet auf jeder Handlungsstufe der geeignete Entscheidungsträger (politische oder rechtsanwendende Behörde) in einem standardisierten, auf den Entscheid zugeschnittenen Verfahren unter Mitwirkung der spezifisch Betroffenen (Kantone, Gemeinden, Private; politische Mitwirkung und/oder Rechtsschutz) über den ihm zugewiesenen Gegenstand, wobei der Entscheid in einer vorgegebenen Form (Richtplan, Nutzungsplan oder Bewilligung) ergeht und die ihm angemessene Wirkung entfaltet (Behörden-, Allgemeinverbindlichkeit, Beständigkeit). Während - grob umschrieben - die Richtpläne die Grundzüge der räumlichen Entwicklung behördenverbindlich darzustellen haben, beinhalten die Nutzungspläne Regeln, die Zweck, Ort und Mass der zugelassenen Bodennutzung allgemeinverbindlich festlegen. Sie definieren die Art und die Grenzen der wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke. Die Baubewilligung sodann stellt ein wesentliches Mittel zur Durchsetzung der Nutzungsplanung dar. Sie dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten, allgemeinverbindlichen räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Darin, dass der Nutzungsplan nicht so detailliert sein kann, dass er für alle Nutzungsbedürfnisse Raum ausscheidet, liegt schliesslich die Begründung für die Ausnahmebewilligung. Sie dient so gesehen als Ergänzung zum Nutzungsplan, für die Fälle, in denen aus objektiven und sachlichen Gründen im Sinne einer Ausnahme ein Abweichen von der generellen nutzungsplanerischen Ordnung gerechtfertigt ist. Mit der Ausnahmebewilligung wird somit die generelle Ordnung in einem einzelnen, konkreten Fall und \"ausnahmsweise\" durchbrochen. Wesentliche Unterschiede zwischen Nutzungsplan und Ausnahmebewilligung zeichnen sich somit darin ab, dass der Nutzungsplan auf grössere Flächen, auf eine dauerhafte Wirkung und auf eine stetige Entwicklung im Plangebiet angelegt ist und die erheblichen räumlichen Tätigkeiten erfasst, während sich die Ausnahmebewilligung auf einen Einzelfall, auf ein konkretes Bauprojekt bezieht, das kurzfristig realisiert werden soll und auf das übrige Plangebiet keine wesentlichen Auswirkungen hat. Aus der verfahrensrechtlichen Regelung der beiden Instrumente zeigt sich, dass bei der Nutzungsplanung mit einer breiten Betroffenheit der Bevölkerung gerechnet wird, während bei einer Ausnahmebewilligung für einen konkreten Einzelfall eben von einem kleinen Betroffenenkreis ausgegangen wird (vgl. Peter Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Zürich 1996, S. 18ff.). Darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung oft noch den Ausdruck \"Sondernutzungsplan\" verwendet. Diese besondere Art der Nutzungsplanung wird im RPG nicht erwähnt. Rechtsprechung und Lehre sind sich aber darin einig, dass auf sie dieselben Regeln anzuwenden sind wie auf die Rahmennutzungspläne. Unterschieden wird dabei zwischen Detailnutzungsplänen, die grundsätzlich zonenkonform sind und die planerische Grundordnung verfeinern, sowie Spezialnutzungsplänen, die für ein konkretes, zonenfremdes Vorhaben in bisherigem Nichtbaugebiet in Betracht zu ziehen sind. Die Spezialnutzungsplanung für konkrete Vorhaben rückt zwar in die Nähe der Ausnahmebewilligung; sie soll - im Gegensatz zur Ausnahmebewilligung - jedoch zum Zug kommen bei standortgebundenen konkreten Vorhaben mit grösseren räumlichen Auswirkungen und den damit verbundenen Bedürfnissen nach demokratischer Mitwirkung. Legitimiert wird sie dadurch, dass sie tendenziell in die Rechtsposition vieler eingreift, sei es, dass sie eine grosse Bodenfläche erfasst, erhebliche Erschliessungs- und Infrastrukturmassnahmen auslöst oder sonstwie auf die Nutzungsordnung oder die Umwelt Auswirkungen zeitigt (vgl. Heer, a.a.O., S. 141ff.). 6. a. Zusammenfassend lassen sich in etwa folgende Kriterien für die Wahl des Verfahrenswegs festhalten (vgl. Heer, a.a.O., S. 168f.): Für die (Spezial-)Nutzungsplanung spricht, wenn - grössere räumliche Auswirkungen zu erwarten sind, - der Entscheid relativ breite Bevölkerungskreise betrifft, - für den Entscheid Ortskenntnisse und Sachnähe gefordert sind, - der Sachverhalt daher schwierig abzuklären ist und Entscheidungsspielraum besteht, - der Entscheid einer Vielfalt von Verhältnissen gerecht werden muss, - vorab öffentliche Interessen tangiert sind, - die Sachfrage eher einen Gemeinbezug aufweist und - der Entscheid von langer Wirkungsdauer und beständig sein soll. Für die Ausnahmebewilligung demgegenüber spricht, wenn - eher kleinräumige Auswirkungen zu erwarten sind, - der Entscheid im wesentlichen Sache des Baugesuchstellers ist, - für den Entscheid Rechtskenntnisse im Vordergrund stehen, -"}