{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2657_1996-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2164", "Checksum": "b14a2dbc9fdda45b67724539d6a05082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2657", "1996 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. 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Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | 1. In einem koordinierten Bewilligungsverfahren wurden im Skigebiet Sörenberg 1993 zwei Beschneiungsanlagen für vier zu beschneiende Teilflächen von insgesamt 1,93 ha unter anderem mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bewilligt. 1995 reichten die Betreiberinnen der Bahnen und Skilifte des Skigebiets Sörenberg gemeinsam fünf neue Baugesuche zusammen mit einem Umweltverträglichkeitsbericht ein. Gegenstand der Baugesuche waren fünf Beschneiungsanlagen für 13 zu beschneiende Teilflächen von insgesamt 5,27 ha. Die Baugesuche wurden im koordinierten Bewilligungsverfahren mit zwei Entscheiden des Gemeinderates Flühli im wesentlichen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG, verbunden mit diversen Bedingungen und Auflagen, bewilligt. Gegen diese Bewilligungsentscheide erhoben der Luzerner Naturschutzbund, der Schweizerische Bund für Naturschutz, der WWF Luzern und der WWF Schweiz Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. 2. Zur Beurteilung stehen fünf Baugesuche, eingereicht von vier Gesuchstellerinnen, für insgesamt fünf Anlagen zur Beschneiung von 13 Flächen zwischen 1000 m2 und 10000 m2 auf der Talseite Sörenberg-Rischli bis Sörenberg-Platz. Sämtliche Bauvorhaben und Beschneiungsflächen befinden sich ausserhalb der Bauzone, grösstenteils in der Landwirtschaftszone. Vom Vorhaben betroffen sind drei Flachmoorobjekte von nationaler Bedeutung. Für die geplanten Beschneiungsanlagen sind verschiedene Ausnahme- und Sonderbewilligungen erforderlich. Die angefochtenen Baubewilligungsentscheide enthalten zunächst eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG. 3. Als erstes zu prüfen ist demzufolge die Realisierbarkeit der Beschneiungsanlagen im Nichtbaugebiet. Gemäss Art. 22quater Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stellt der Bund auf dem Weg der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung. Gestützt auf diesen Verfassungsauftrag wurde das Bundesgesetz über die Raumplanung erlassen. Mit Richt- und Nutzungsplänen sowie Baubewilligungen sollen demzufolge die Kantone den Raum den verschiedenen Nutzungen zuweisen und dabei das Bau- vom Nichtbaugebiet trennen. Jede Bewilligung für die Errichtung einer neuen Baute oder Anlage ausserhalb bestehender Bauzonen stellt eine Ausnahme dar und bedarf grundsätzlich einer besonderen Bewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG. Daneben besteht unter Umständen die Möglichkeit, für ein Vorhaben im Nichtbaugebiet über eine Nutzungsplanänderung eine spezielle Zone auszuscheiden; damit wird die geplante Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort zonenkonform und bedarf keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG, sondern lediglich einer gewöhnlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG. Die Errichtung einer zonenfremden Baute oder Anlage im bisherigen Nichtbaugebiet kann demzufolge grundsätzlich via Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder via Nutzungsplanänderung realisiert werden. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind indessen zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. 4. Das Bundesgericht hat zur Problematik der Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Nutzungsplan und Ausnahmebewilligung in BGE 116 Ib 53f. E. 3a wörtlich festgehalten (vgl. auch BGE 119 Ib 440 E. 4a mit weiteren Hinweisen): \"Gemäss Art. 22quater Abs. 1 BV haben die Kantone eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung zu schaffen. Dazu werden namentlich Richt- und Nutzungspläne erlassen sowie Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Diese Instrumente stehen untereinander in einem Zusammenhang und sollen ein sinnvolles Ganzes bilden, indem jeder Teil eine spezifische Funktion erfüllt. In einem Verfahren, das Rechtsschutz (Art. 33f. RPG) und demokratische Mitwirkung (Art. 4 RPG) sichert, entstehen aufgrund einer umfassenden Abstimmung und Abwägung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 RPG) nach Massgabe des Richtplans (Art. 6ff., Art. 26 Abs. 2 RPG) die für die Privaten verbindlichen Nutzungspläne (Art. 14ff. RPG). Das Baubewilligungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen (Art. 22 RPG). Es bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung, soll aber nicht selbständige Planungsentscheide hervorbringen. Das Baubewilligungsverfahren verfügt weder über das sachlich nötige Instrumentarium, noch ist es bezüglich Rechtsschutz und demokratischer Legitimation geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergänzen oder zu ändern. Auch Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG haben den planerischen Stufenbau zu beachten. Ihr Entscheidungsbereich reicht zwar weiter als derjenige der Baubewilligung, weil sie für Vorhaben erteilt werden, welche nicht dem Zweck einer Nutzungszone ausserhalb der Bauzone entsprechen. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen aber keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder"}