{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2657_1996-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2164", "Checksum": "b14a2dbc9fdda45b67724539d6a05082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2657", "1996 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:43", "Checksum": "b139904ff35d03125ad2ef216ecc89af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 10.12.1996 RRE Nr. 2657 (1996 III Nr. 10)\nRegeste:\nNutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. | Raumplanung\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Raumplanung |\n| Entscheiddatum: | 10.12.1996 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2657 |\n| LGVE: | 1996 III Nr. 10 |\n| Leitsatz: | Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung. Beschneiungsanlagen. Artikel 24 Absatz 1 RPG. Ausnahmebewilligung und Nutzungsplan sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Voraussetzungen und Folgen. Zu prüfen ist daher jeweils die Sachgerechtigkeit und damit die Zulässigkeit des einzuschlagenden Weges. - Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind die einzelnen Beschneiungsanlagen und die beschneiten Flächen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}