Gemäss § 199 Absatz 3 VRG können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn diesen grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Der Vorinstanz ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Praxisgemäss hat sie deshalb die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. (Regierungsrat, 4. März 2005, Nr. 264). |