Es ist somit davon auszugehen, dass die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers nicht begründet haben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen begründeten Entscheid wurde damit verletzt. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Von Amtes wegen sind die Kosten dieses Verfahrens zu verlegen. Was die amtlichen Kosten anbelangt, so hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu tragen. Gemäss § 199 Absatz 3