Vorliegend beantragte der Gemeinderat den Stimmberechtigten, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht zuzusichern. 2.3 Der von einem Stimmberechtigten geltend gemachte Grund, er habe mit Nein gestimmt, weil er die vom Bundesgericht geforderte Begründungspflicht für ablehnende Einbürgerungsgesuche kritisiere, entspricht nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine personenbezogene und sachliche Begründung. Andere Begründungen sind nicht bekannt. Es ist somit davon auszugehen, dass die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers nicht begründet haben.