Die Begründung sei auch eine unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung von ablehnenden Einbürgerungsentscheiden unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Aus dem Abstimmungsergebnis allein gehe in aller Regel nicht hervor, ob der ablehnende Entscheid aufgrund der Anknüpfung an ein verfassungsrechtlich verpöntes Merkmal erfolgt sei, und wenn ja, ob gewichtige Gründe bestünden, die diese Anknüpfung ausnahmsweise rechtfertigten. 2.2 Der Gemeinderat hat die Aufgabe, die eingegangenen Gesuche um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zu prüfen.