Als Partei eines Verwaltungsverfahrens hätten sie gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und somit auch auf eine Begründung, wenn ihr Gesuch abgewiesen werde. Die Begründung sei auch eine unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfung von ablehnenden Einbürgerungsentscheiden unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV).