Zur Begründung dieser Rechtsprechung führt das Bundesgericht an, dass im Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hätten im Einbürgerungsverfahren Parteistellung und Anspruch auf einen Entscheid über ihr Gesuch, d.h. auf verfügungsmässige Erledigung des Einbürgerungsverfahrens. Als Partei eines Verwaltungsverfahrens hätten sie gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und somit auch auf eine Begründung, wenn ihr Gesuch abgewiesen werde.