§ 109 Abs. 2 und 6 GG). Er hat seine Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sei ohne Begründung abgelehnt worden. 2.1 Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Begründungspflicht (BGE 129 I 217ff. und 232ff.). Zur Begründung dieser Rechtsprechung führt das Bundesgericht an, dass im Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde.