Kommt die Gemeindeversammlung dieser Begründungspflicht nicht nach, hat die Gemeinde die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss einer Gemeindeversammlung. Dagegen ist gemäss § 109 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 (GG) die Gemeindebeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid der Gemeindeversammlung direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG i.V.m. § 109 Abs. 2 und 6 GG).