Die übrigen Argumente von C. Z., wonach A. Z. frühzeitig über ihre wahre Herkunft unterrichtet sein müsse und ein ureigenes Interesse habe, "ihre Wurzeln kennenzulernen", damit sie ihre eigene Persönlichkeit besser entwickeln könne, wurden durch das kinderpsychiatrische Gutachten glaubwürdig entkräftet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass das Kind die Vaterschaft von B. Z. bis ein Jahr nach ihrer Mündigkeit anfechten kann, ist ihr Interesse an einer Anfechtung im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Die Verwaltungsbeschwerde vom 11. November 1991 ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Oktober 1991 aufzuheben. |