Entgegen der Meinung von C. Z. spielt sich der Regierungsrat mit diesem Entscheid nicht zum Richter über die Zuweisung des Kindes auf. Vielmehr will er eben der für diese Frage zuständigen Instanz - in Anbetracht der Tatsache, dass das Kindeswohl bei der heutigen Situation gewahrt ist - den Entscheid überlassen und nicht durch Ausschluss einer Möglichkeit den Entscheid vorwegnehmen. Zutreffend ist, dass im Gutachten auch die Erziehungsfähigkeit von C. Z. im heutigen Zeitpunkt bejaht wird, was jedoch lediglich für das Verfahren vor Obergericht, nicht für das vorliegende Verfahren relevant ist.