Der Entscheidungsspielraum des Obergerichts würde somit auf eine sicher nicht im Interesse des Kindes liegende Weise beschränkt. Sollte hingegen R. als Vater von A. Z. ebenfalls ausgeschlossen werden, würde anstelle der vermutlichen Vaterschaft von B. Z. lediglich eine Ungewissheit treten, die sicher nicht im Interesse von A. Z. läge. Entgegen der Meinung von C. Z. spielt sich der Regierungsrat mit diesem Entscheid nicht zum Richter über die Zuweisung des Kindes auf.