Zu prüfen wäre sodann, ob R., der sexuelle Kontakte zu C Z. in der fraglichen Zeit zugibt, der leibliche Vater von A. Z. ist. Sollte sich die biologische Vaterschaft von R. bestätigen, würde sich diese insbesondere in Form von Unterhaltszahlungen zeigen. Wie C. Z. selber einräumt, beabsichtigt sie nicht, R. zu heiraten oder mit ihm zusammenzuziehen, so dass keine nähere Vater-Tochter-Beziehung zustande käme. Sicher würde auch keine Zuteilung der elterlichen Gewalt an R. erfolgen. Der Entscheidungsspielraum des Obergerichts würde somit auf eine sicher nicht im Interesse des Kindes liegende Weise beschränkt.