Ob die elterliche Gewalt über das Kind A. Z. nach dem Appellationsverfahren effektiv bei B. Z. verbleiben wird, ist eine Frage, die das Obergericht zu entscheiden hat. In diesem Prozess ist unter den gegebenen Voraussetzungen in Berücksichtigung des Kindeswohls zu prüfen, ob die elterliche Gewalt B. Z. oder C. Z. zugeteilt werden soll. Würde hingegen eine Vaterschaftsklage im heutigen Zeitpunkt erhoben und gutgeheissen, könnte die elterliche Gewalt über A. Z. nicht länger bei B. Z. bleiben; entsprechend würde ihm auch die Obhut entzogen. Zu prüfen wäre sodann, ob R., der sexuelle Kontakte zu C Z. in der fraglichen Zeit zugibt, der leibliche Vater von A. Z. ist.