Dazu wurden diverse Beweiserhebungen getroffen. 6. - Aus den Beweisen geht zunächst klar hervor, dass sieh A. Z. bei B. Z. und dessen Mutter wohl fühlt und dort gut untergebracht ist. Seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes von B. Z. und C. Z. Ende Mai 1989 - somit seit über drei Jahren - lebt das Kind unter der Obhut von B. Z. und dessen Mutter, die die Betreuung während der berufsbedingten Abwesenheit von B. Z. übernimmt. Das Verhältnis zu diesen beiden Bezugspersonen ist als gut einzustufen. A. Z. hat sich altersgemäss entwickelt und gilt als glückliches Kind.