Z. nicht auszuschliessen. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheine es sinnvoll, mit einer allfälligen Anfechtungsklage zuzuwarten, bis A. Z. selber die notwendigen Schritte unternehmen könne. 5. - Zur Abklärung des Interesses von A. Z. an der jetzigen Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage sind - wie erwähnt - einerseits die heutige Situation von A. Z., insbesondere ihr Umfeld, ihre Bezugspersonen, ihre Neigungen usw., und andererseits allgemeine Entwicklungs- und Erfahrungstendenzen eines Kindes in dieser Situation zu prüfen. Dazu wurden diverse Beweiserhebungen getroffen.