Der gesicherten Existenz ihres Registervaters stehe die Ungewissheit eines angeblichen Vaters, der in Kalabrien lebe, gegenüber; dessen Vaterschaft sei jedoch noch nicht biologisch festgestellt. A. Z. habe ihre Wurzeln mit Sprache, Kultur und Beziehungsumfeld in der Schweiz; sie stehe kurz vor der Einschulung. Eine Gutheissung der Aberkennungsklage hätte zweifellos die Umplazierung des Mädchens zur Folge. Eine Rückkehr der Mutter in ihre Heimat im Süden Italiens und in eine absolut ungewisse Zukunft wäre für A. Z. nicht auszuschliessen.