Das Kind lebe zurzeit unter der Obhut von B. Z., weil C. Z. aus Krankheitsgründen im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unfähig erschienen sei, A. Z. die notwendige Pflege, Erziehung und Förderung zu gewährleisten. Trotz der Tatsache, dass das Mädchen über zweieinhalb Jahre fast ausschliesslich mit B. Z. und dessen Mutter gelebt habe, habe der Experte in seinem Gutachten keine eindeutigen Tendenzen ableiten können, dass A. Z. dem einen oder anderen Elternteil gefühlsmässig mehr zugetan sei. Ausserdem habe er festgehalten, es sei unverkennbar, dass das Kind über konstitutionelle Eigenschaften verfüge, die der mütterlichen Seite zu entsprechen schienen.