R. sodann bei der Vormundschaftsdirektion der Stadt zu Protokoll, er habe mit C. Z. in der Zeit zwischen dem 5. und 12. Juli 1984 sexuellen Kontakt gehabt, da ihm ihr grosser Kinderwunsch bekannt gewesen sei. Umstritten ist jedoch das dritte Kriterium für die Anordnung der Kollisionsbeistandschaft, nämlich die Frage, ob die Anfechtung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liegt. An dieser Stelle ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich um die Frage geht, ob die Anfechtung der Vaterschaft des B. Z. im heutigen Zeitpunkt im Interesse von A. Z. liegt.