Ebenso kann die zweite Voraussetzung, nämlich ernstliche Zweifel an der Vaterschaft von B. Z., bejaht werden, nachdem dessen biologische Vaterschaft durch ein Gutachten ausgeschlossen wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass R., wohnhaft in Italien, sich am 14. Dezember 1990 unterschriftlich bereit erklärt hatte, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen, A. Z. als seine Tochter anzuerkennen und einen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen. Am 18. Januar 1991 gab X. R. sodann bei der Vormundschaftsdirektion der Stadt zu Protokoll, er habe mit C. Z. in der Zeit zwischen dem 5. und 12. Juli 1984 sexuellen Kontakt gehabt, da ihm ihr grosser Kinderwunsch bekannt gewesen sei.