Der Stadtrat hat die erwähnten Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und A. Z. einen Kollisionsbeistand - zur Anfechtung der Vaterschaft - ernannt. 3. - Aktenkundig ist, dass der gemeinsame Haushalt von B. Z. und dessen Ehefrau C.Z. während der Unmündigkeit von A.Z. aufgehört hat. Ebenso kann die zweite Voraussetzung, nämlich ernstliche Zweifel an der Vaterschaft von B. Z., bejaht werden, nachdem dessen biologische Vaterschaft durch ein Gutachten ausgeschlossen wurde.