ZGB im Namen des Kindes den Prozess führt. Die Anordnung einer solchen Kollisionsbeistandschaft inkl. Ermächtigung zur Prozessführung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde, wobei sie zu prüfen hat, ob der gemeinsame Haushalt der Eltern während der Unmündigkeit des Kindes aufgehört hat, ob Gründe bestehen, an der Vaterschaft des Ehemannes ernstlich zu zweifeln und ob die Anfechtung im Interesse des Kindes liegt (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 256 ZOB). Der Stadtrat hat die erwähnten Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und A. Z. einen Kollisionsbeistand - zur Anfechtung der Vaterschaft - ernannt.