256 c Abs. 2 ZGB). Da sich eine allfällige Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter richtet (Art. 256 Abs. 2 ZGB), kann es während seiner Unmündigkeit in diesem Prozess von keinem Elternteil vertreten werden. Ihm muss für eine Klage vor Erreichen der Mündigkeit ein Beistand nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB ernannt werden, der mit Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB im Namen des Kindes den Prozess führt.