2. - Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gilt B. Z. als Vater von A. Z., selbst wenn durch das Gutachten des gerichtlich-medizinischen Instituts der Universität Zürich festgestellt wurde, dass er nicht der biologische Vater ist. Die Vermutung der Vaterschaft gemäss Art. 255 ZGB kann einerseits durch den Ehemann und andererseits durch das Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat, gerichtlich angefochten werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben (Art. 256 c Abs. 2 ZGB).