Das Kind A. Z. und der Beistand S. werden durch den vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen, weshalb die Beschwerdelegitimation ohne weiteres zu bejahen ist. Nachdem S. als Beistand in Anbetracht der zu beurteilenden Verwaltungsbeschwerde noch nicht als rechtmässiger Vertreter von A. Z. eingesetzt ist, kann er die Beschwerde lediglich im eigenen Namen als betroffener vormundschaftlicher Vertreter und nicht auch im Namen des Kindes führen. Der Entscheid des Stadtrates wurde S. am 6. November 1991 zugestellt; die am 11. November 1991 eingereichte Beschwerde erfolgte demnach rechtzeitig. 2. - Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB).