| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ein Entscheid des Stadtrates von X als Vormundschaftsbehörde, gegen den gemäss § 45 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (EG ZGB) die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist. Das Kind A. Z. und der Beistand S. werden durch den vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen, weshalb die Beschwerdelegitimation ohne weiteres zu bejahen ist.