{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2646_1992-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2082", "Checksum": "1a555630fa712a021736175744e1bf8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2646", "1992 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft; Vertretungsbeistandschaft. Art. 256 Abs. 2, 392 Ziff. 2 ZGB. Die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft durch ein Kind und die hierfür erforderliche Ernennung eines Kollisionsbeistandes kann gegen das Kindswohl verstossen, wenn damit ein erheblicher Eingriff in die Verhältnisse des Kindes verbunden ist. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:26", "Checksum": "6f9c44eaf7ff39d39c7d02856c900b07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)\nRegeste:\nAnfechtung der Vermutung der Vaterschaft; Vertretungsbeistandschaft. Art. 256 Abs. 2, 392 Ziff. 2 ZGB. Die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft durch ein Kind und die hierfür erforderliche Ernennung eines Kollisionsbeistandes kann gegen das Kindswohl verstossen, wenn damit ein erheblicher Eingriff in die Verhältnisse des Kindes verbunden ist. | Zivilrecht\n\n - den Entscheid überlassen und nicht durch Ausschluss einer Möglichkeit den Entscheid vorwegnehmen. Zutreffend ist, dass im Gutachten auch die Erziehungsfähigkeit von C. Z. im heutigen Zeitpunkt bejaht wird, was jedoch lediglich für das Verfahren vor Obergericht, nicht für das vorliegende Verfahren relevant ist. Die übrigen Argumente von C. Z., wonach A. Z. frühzeitig über ihre wahre Herkunft unterrichtet sein müsse und ein ureigenes Interesse habe, \"ihre Wurzeln kennenzulernen\", damit sie ihre eigene Persönlichkeit besser entwickeln könne, wurden durch das kinderpsychiatrische Gutachten glaubwürdig entkräftet. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass das Kind die Vaterschaft von B. Z. bis ein Jahr nach ihrer Mündigkeit anfechten kann, ist ihr Interesse an einer Anfechtung im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Die Verwaltungsbeschwerde vom 11. November 1991 ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Oktober 1991 aufzuheben. |"}