{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2646_1992-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2082", "Checksum": "1a555630fa712a021736175744e1bf8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2646", "1992 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft; Vertretungsbeistandschaft. Art. 256 Abs. 2, 392 Ziff. 2 ZGB. 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Es müsse die Möglichkeit haben, seine Wurzeln kennenzulernen, damit es seine eigene Persönlichkeit besser entwickeln und sich mit seiner Identität auseinandersetzen könne. Dieser Argumentation schloss sich C. Z. in ihrer Eingabe vom 14. Juli 1992 an. Zudem betonte sie, die Herstellung von geordneten rechtlichen Beziehungen zum leiblichen Vater lägen im Interesse des Kindes. Es müsse als pervers bezeichnet werden, dem Kind für die nächsten Jahre seiner wichtigen Entwicklungsstufe ein künstliches Vater-Kind-Verhältnis aufzudrängen. b. Demgegenüber machte S., der ernannte Kollisionsbeistand, im Beschwerdeverfahren geltend, A. Z. lebe seit über zweieinhalb Jahren unter der Obhut von B. Z. Trotz hängiger Scheidung herrschten dort geordnete Verhältnisse; dem Mädchen scheine es an nichts zu mangeln. Obwohl B.Z. inzwischen wisse, dass er nicht der biologische Vater von A. Z. sein könne, wolle er die Vaterpflichten vollumfänglich wahrnehmen und seinerseits auf eine Aberkennungsklage verzichten. Auf der andern Seite hätten es die Erkrankungen und Hospitalisierungen von C. Z. zweifellos nicht zugelassen, ihr die elterliche Obhut über A. Z. zu übertragen. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse könne A. Z. im heutigen Zeitpunkt keineswegs ein Interesse an einer Aberkennungsklage haben. Der gesicherten Existenz ihres Registervaters stehe die Ungewissheit eines angeblichen Vaters, der in Kalabrien lebe, gegenüber; dessen Vaterschaft sei jedoch noch nicht biologisch festgestellt. A. Z. habe ihre Wurzeln mit Sprache, Kultur und Beziehungsumfeld in der Schweiz; sie stehe kurz vor der Einschulung. Eine Gutheissung der Aberkennungsklage hätte zweifellos die Umplazierung des Mädchens zur Folge. Eine Rückkehr der Mutter in ihre Heimat im Süden Italiens und in eine absolut ungewisse Zukunft wäre für A. Z. nicht auszuschliessen. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheine es sinnvoll, mit einer allfälligen Anfechtungsklage zuzuwarten, bis A. Z. selber die notwendigen Schritte unternehmen könne. 5. - Zur Abklärung des Interesses von A. Z. an der jetzigen Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage sind - wie erwähnt - einerseits die heutige Situation von A. Z., insbesondere ihr Umfeld, ihre Bezugspersonen, ihre Neigungen usw., und andererseits allgemeine Entwicklungs- und Erfahrungstendenzen eines Kindes in dieser Situation zu prüfen. Dazu wurden diverse Beweiserhebungen getroffen. 6. - Aus den Beweisen geht zunächst klar hervor, dass sieh A. Z. bei B. Z. und dessen Mutter wohl fühlt und dort gut untergebracht ist. Seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes von B. Z. und C. Z. Ende Mai 1989 - somit seit über drei Jahren - lebt das Kind unter der Obhut von B. Z. und dessen Mutter, die die Betreuung während der berufsbedingten Abwesenheit von B. Z. übernimmt. Das Verhältnis zu diesen beiden Bezugspersonen ist als gut einzustufen. A. Z. hat sich altersgemäss entwickelt und gilt als glückliches Kind. Sie ist sowohl in ein familiäres (B. Z. und dessen Mutter) wie auch in ein kollegiales Umfeld (Spielkolleginnen und -kollegen, Kindergarten) eingefügt. Aus dem fundierten und sorgfältig begründeten kinderpsychiatrischen Gutachten ergibt sich sodann deutlich, dass aus der Ungewissheit der biologischen Vaterschaft zurzeit keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien, zumal A. Z. wisse, dass B. Z. nicht ihr biologischer Vater sei. Eine absolute Klärung dieser Frage dränge sich im heutigen Zeitpunkt nicht auf. Auch bestünden aus kinderpsychiatrischer Sicht keine Bedenken dagegen, A. Z. beim biologischen Nicht-Vater B. Z. zu belassen. Von dieser Situation her betrachtet drängt sich im Interesse von A. Z. keine Veränderung der Situation, hervorgerufen durch die Erhebung einer Anfechtungsklage, auf. Ob die elterliche Gewalt über das Kind A. Z. nach dem Appellationsverfahren effektiv bei B. Z. verbleiben wird, ist eine Frage, die das Obergericht zu entscheiden hat. In diesem Prozess ist unter den gegebenen Voraussetzungen in Berücksichtigung des Kindeswohls zu prüfen, ob die elterliche Gewalt B. Z. oder C. Z. zugeteilt werden soll. Würde hingegen eine Vaterschaftsklage im heutigen Zeitpunkt erhoben und gutgeheissen, könnte die elterliche Gewalt über A. Z. nicht länger bei B. Z. bleiben; entsprechend würde ihm auch die Obhut entzogen. Zu prüfen wäre sodann, ob R., der sexuelle Kontakte zu C Z. in der fraglichen Zeit zugibt, der leibliche Vater von A. Z. ist. Sollte sich die biologische Vaterschaft von R. bestätigen, würde sich diese insbesondere in Form von Unterhaltszahlungen zeigen. Wie C. Z. selber einräumt, beabsichtigt sie nicht, R. zu heiraten oder mit ihm zusammenzuziehen, so dass keine nähere Vater-Tochter-Beziehung zustande käme. Sicher würde auch keine Zuteilung der elterlichen Gewalt an R. erfolgen. Der Entscheidungsspielraum des Obergerichts würde somit auf eine sicher nicht im Interesse des Kindes liegende Weise beschränkt. Sollte hingegen R. als Vater von A. Z. ebenfalls ausgeschlossen werden, würde anstelle der vermutlichen Vaterschaft von B. Z. lediglich eine Ungewissheit treten, die sicher nicht im Interesse von A. Z. läge. Entgegen der Meinung von C. Z. spielt sich der Regierungsrat mit diesem Entscheid nicht zum Richter über die Zuweisung des Kindes auf. Vielmehr will er eben der für diese Frage zuständigen Instanz - in Anbetracht der Tatsache, dass das Kindeswohl bei der heutigen Situation gewahrt ist"}