{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2646_1992-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2082", "Checksum": "1a555630fa712a021736175744e1bf8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2646", "1992 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.1992 RRE Nr. 2646 (1992 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft; Vertretungsbeistandschaft. Art. 256 Abs. 2, 392 Ziff. 2 ZGB. 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Die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft durch ein Kind und die hierfür erforderliche Ernennung eines Kollisionsbeistandes kann gegen das Kindswohl verstossen, wenn damit ein erheblicher Eingriff in die Verhältnisse des Kindes verbunden ist. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. - Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ein Entscheid des Stadtrates von X als Vormundschaftsbehörde, gegen den gemäss § 45 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (EG ZGB) die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist. Das Kind A. Z. und der Beistand S. werden durch den vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen, weshalb die Beschwerdelegitimation ohne weiteres zu bejahen ist. Nachdem S. als Beistand in Anbetracht der zu beurteilenden Verwaltungsbeschwerde noch nicht als rechtmässiger Vertreter von A. Z. eingesetzt ist, kann er die Beschwerde lediglich im eigenen Namen als betroffener vormundschaftlicher Vertreter und nicht auch im Namen des Kindes führen. Der Entscheid des Stadtrates wurde S. am 6. November 1991 zugestellt; die am 11. November 1991 eingereichte Beschwerde erfolgte demnach rechtzeitig. 2. - Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gilt B. Z. als Vater von A. Z., selbst wenn durch das Gutachten des gerichtlich-medizinischen Instituts der Universität Zürich festgestellt wurde, dass er nicht der biologische Vater ist. Die Vermutung der Vaterschaft gemäss Art. 255 ZGB kann einerseits durch den Ehemann und andererseits durch das Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat, gerichtlich angefochten werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben (Art. 256 c Abs. 2 ZGB). Da sich eine allfällige Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter richtet (Art. 256 Abs. 2 ZGB), kann es während seiner Unmündigkeit in diesem Prozess von keinem Elternteil vertreten werden. Ihm muss für eine Klage vor Erreichen der Mündigkeit ein Beistand nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB ernannt werden, der mit Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB im Namen des Kindes den Prozess führt. Die Anordnung einer solchen Kollisionsbeistandschaft inkl. Ermächtigung zur Prozessführung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde, wobei sie zu prüfen hat, ob der gemeinsame Haushalt der Eltern während der Unmündigkeit des Kindes aufgehört hat, ob Gründe bestehen, an der Vaterschaft des Ehemannes ernstlich zu zweifeln und ob die Anfechtung im Interesse des Kindes liegt (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 256 ZOB). Der Stadtrat hat die erwähnten Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und A. Z. einen Kollisionsbeistand - zur Anfechtung der Vaterschaft - ernannt. 3. - Aktenkundig ist, dass der gemeinsame Haushalt von B. Z. und dessen Ehefrau C.Z. während der Unmündigkeit von A.Z. aufgehört hat. Ebenso kann die zweite Voraussetzung, nämlich ernstliche Zweifel an der Vaterschaft von B. Z., bejaht werden, nachdem dessen biologische Vaterschaft durch ein Gutachten ausgeschlossen wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass R., wohnhaft in Italien, sich am 14. Dezember 1990 unterschriftlich bereit erklärt hatte, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen, A. Z. als seine Tochter anzuerkennen und einen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen. Am 18. Januar 1991 gab X. R. sodann bei der Vormundschaftsdirektion der Stadt zu Protokoll, er habe mit C. Z. in der Zeit zwischen dem 5. und 12. Juli 1984 sexuellen Kontakt gehabt, da ihm ihr grosser Kinderwunsch bekannt gewesen sei. Umstritten ist jedoch das dritte Kriterium für die Anordnung der Kollisionsbeistandschaft, nämlich die Frage, ob die Anfechtung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liegt. An dieser Stelle ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich um die Frage geht, ob die Anfechtung der Vaterschaft des B. Z. im heutigen Zeitpunkt im Interesse von A. Z. liegt. Wohl sind zur Abklärung dieser Frage das Umfeld von A. Z., ihre Beziehungen zu den betroffenen Personen, ihre Entwicklung, allgemeine kinderpsychiatrische Feststellungen usw. zu berücksichtigen; keineswegs kann es jedoch um die Vorwegnahme der vor Obergericht hängigen Frage der Kinderzuteilung im Scheidungsprozess gehen, wenn auch ein Einfluss des vorliegenden Entscheids auf das Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen werden kann. 4. - a. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Anfechtung der Vaterschaft des B. Z. im heutigen Zeitpunkt liege im Interesse von A. Z. Das Kind lebe zurzeit unter der Obhut von B. Z., weil C. Z. aus Krankheitsgründen im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unfähig erschienen sei, A. Z. die notwendige Pflege, Erziehung und Förderung zu gewährleisten. Trotz der Tatsache, dass das Mädchen über zweieinhalb Jahre fast ausschliesslich mit B. Z. und dessen Mutter gelebt habe, habe der Experte in seinem Gutachten keine eindeutigen Tendenzen ableiten können, dass A. Z. dem einen oder anderen Elternteil gefühlsmässig mehr zugetan sei. Ausserdem habe er festgehalten, es sei unverkennbar, dass das Kind über konstitutionelle Eigenschaften verfüge, die der mütterlichen Seite zu entsprechen schienen. A. Z. sei sowohl von B. Z. als auch von C. Z. orientiert worden, dass B. Z. nicht ihr Vater sei. Heute möge diese Tatsache vielleicht keine grosse Rolle spielen, weil das Kind deren Auswirkungen noch nicht überblicken könne. Im Laufe seiner Entwicklung und speziell während der Pubertät könne diese Erkenntnis jedoch zu grossen Problemen führen. Ob A. Z. dann verstehen werde, warum Gerichte und Behörden ihre Herkunft nicht"}