Im Übrigen musste es den anwesenden Stimmberechtigten aufgrund der Äusserungen des Gemeindepräsidenten zum Vorgehen bei Traktandum 3 klar sein, dass nach der Abstimmung über die Durchführung der Urnenabstimmung noch die Einzelberatung folgen werde. Aus dem Umstand, dass viele Stimmberechtigten die Gemeindeversammlung nach beschlossener Urnenabstimmung verlassen haben, können die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allen Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht, sie können diese auch vorzeitig verlassen (LGVE 1998 III Nr. 2 E. 3c). (Regierungsrat, 4. März 2005, Nr. 260) |