Vielmehr kann der Regelung von § 122 Absatz 2 StRG entnommen werden, dass über einen solchen Antrag auch vor oder während der Einzelberatung abgestimmt werden kann. Zudem haben die Stimmberechtigten keine Einwände gegen das Vorgehen des Gemeindepräsidenten, den Antrag auf Urnenabstimmung vor der Einzelberatung zu behandeln, erhoben. Im Übrigen musste es den anwesenden Stimmberechtigten aufgrund der Äusserungen des Gemeindepräsidenten zum Vorgehen bei Traktandum 3 klar sein, dass nach der Abstimmung über die Durchführung der Urnenabstimmung noch die Einzelberatung folgen werde.