Kommt ein solches Begehren zustande, ist gemäss § 122 Absatz 2 StRG die Einzelberatung gleichwohl durchzuführen. § 122 Absatz 1 StRG regelt, wie sich aus diesen beiden Bestimmungen ergibt, den spätest möglichen Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Durchführung der Schlussabstimmung im Urnenverfahren gestellt werden kann. Aus dem Stimmrechtsgesetz kann nicht geschlossen werden, dass die Abstimmung über diesen Antrag erst im Anschluss an die Einzelberatung durchzuführen sei. Vielmehr kann der Regelung von § 122 Absatz 2 StRG entnommen werden, dass über einen solchen Antrag auch vor oder während der Einzelberatung abgestimmt werden kann.