Dieses Vorgehen sei korrekt. Die Stimmberechtigten seien darüber orientiert worden, dass die Einzelberatung des Geschäftes trotz beschlossener Urnenabstimmung durchzuführen sei. Dass nach beschlossener Urnenabstimmung viele Teilnehmende den Saal verlassen hätten, sei wohl darauf zurückzuführen, dass sie gekommen seien, um Ja oder Nein zu stimmen. Solange die Schlussabstimmung der Versammlung zu einem Geschäft nicht begonnen hat, können nach § 122 Absatz 1 StRG zwei Fünftel der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Schlussabstimmung im Urnenverfahren verlangen. Kommt ein solches Begehren zustande, ist gemäss § 122 Absatz 2 StRG die Einzelberatung gleichwohl durchzuführen.