Die vorgezogene Abstimmung über die Abstimmungsmodalität habe mit andern Worten eine Diskussion unter Einbezug aller Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verunmöglicht. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger seien damit ihres Meinungsbildungsprozesses beraubt worden. Welches Ergebnis nach einer korrekten Detailberatung resultiert hätte, sei offen. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Antrag auf Urnenabstimmung sei ein Ordnungsantrag, über welchen sofort habe abgestimmt werden müssen. Nachdem keine Voten und Einwände gegen das aufgezeigte Verfahren erfolgt seien, habe der Gemeindepräsident über diesen Antrag abstimmen lassen. Dieses Vorgehen sei korrekt.