Die Stimmrechtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 6.2 Die Beschwerdeführer rügen ferner, der Gemeindepräsident habe nach dem Beschluss über das Eintreten den Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne behandelt, statt zunächst die Einzelberatung durchzuführen. Nach der Annahme des Antrags auf Schlussabstimmung an der Urne hätten Hunderte von Stimmberechtigten die Gemeindeversammlung verlassen, in der Meinung, das Ende des Abstimmungskampfes bezüglich des Projekts sei damit erreicht. Die vorgezogene Abstimmung über die Abstimmungsmodalität habe mit andern Worten eine Diskussion unter Einbezug aller Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verunmöglicht.