Die Beschwerdeführer selbst zweifeln denn auch das Ergebnis des Eintretens auf die Vorlage nicht an. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch eine Abstimmung nach den allgemein anerkannten und üblichen Verfahrensregeln am Resultat auf Eintreten auf die Vorlage nichts geändert hätte. Somit kann nicht von einer verfälschten Stimmabgabe gesprochen werden. Das Grundrecht der Stimmberechtigten, ihren politischen Willen frei zum Ausdruck zu bringen, wurde folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht tangiert. Die Stimmrechtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.