Dass im vorliegenden Fall von diesen Regeln abgewichen worden ist, ist indessen nur von Bedeutung, wenn dadurch das Abstimmungsergebnis verfälscht worden ist. Im Folgenden ist daher auf die Frage einzugehen, ob das Abstimmungsergebnis durch das Vorgehen des Gemeindepräsidenten verfälscht worden ist. 5.3 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass einige Stimmberechtigte durch das Vorgehen des Gemeindepräsidenten zunächst verunsichert worden sind. Der Gemeindepräsident hat jedoch zu Beginn und während der Beratung das Abstimmungsverfahren sowie die Reihenfolge und die Konsequenzen der einzelnen Abstimmungen wiederholt aufgezeigt.